Pflegewohngeld

Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Bewohners (und ggf. seines getrennt lebenden Ehepartners) zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Kleinere Barbeträge und sonstiges Vermögen von bis zu 10.000 € bleiben bei der Gewährung von Pflegewohngeld unberücksichtigt.
Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem BVG ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig.








